SG Leipzig B.v. 20.12.12 - S 5 AY 55/12 ERwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2518.pdf Kürzungen des Existenzminimums nach § 1a AsylbLG sind unzulässig.
LSG Thüringen B.v. 17.01.13 – L 8 AY 1801/12 B/ERwww.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2593.pdf Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG ist trotz des BVerfG-Urteils eine Kürzung des Regelsatzes von 374 € (?) um 30 % = 112 € zulässig. Dies ergibt sich aus den im SGB II und XIIsowie in § 66 SGB I (Mitwirkungspflicht) ebenfalls vorhandenen, bisher verfassungsgeichtlich nicht in Frage gestellten verhaltensbedingten Kürzungsmöglichkeiten. Diese 30 % dürfen vollumfänglich vom Barbedarf abgezogen weden, da auf diesen Bedarf „offenkundig am ehesten verzichtet werden“ kann, so dass ein Barbedarf von1130 € minus 112 € = 18 € verbleibt.