KG Berlin 1 W 48/08, B.v. 23.04.08, InfAuslR 2008, 316www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/13231.pdfBotschaftsvorführung setzt als Freiheitsentziehung einen richterlichen Beschluss voraus. § 82 Abs. 4 S. 3 AufenthG i. V. m. § 40 Abs. 1 BPolG ermächtigt zur Freiheitsentziehung zur Vorführung bei einer Auslandsvertretung. Die Freiheitsentziehung setzt regelmäßig die vorherige richterliche Anordnung nach Anhörung des Betroffenen voraus.
LG Rostock 4 T 167/08 u.a. B.v. 02.10.08www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14432.pdfDie Anordnung von Haft zur Vorführung bei einer Auslandsvertretung gem. § 82 Abs. 4 AufenthG setzt eine vorherige Anordnung des persönlichen Erscheinens voraus, der der Ausländer nicht nachgekommen ist; die Haftanordnung setzt darüber hinaus in der Regel die vorherige Anhörung des Betroffenen voraus.