VG Braunschweig 3 B 242/03, B.v. 30.04.03, IBIS M4058, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/4058.pdf Die erstmalige Anordnung einer Wohnsitzauflage zur Duldung (hier: Einweisung in “Ausreisezentrum”) ist eine selbstständig anfechtbare Nebenbestimmung zur Duldung, die ihre Wirkung erst durch die Ausreise des Ausländers verliert, die Wiederholung der Auflage bei Verlängerung der Duldung ist nicht anfechtbar. Der Ausländer kann aber einen Antrag auf Rücknahme oder Widerruf der Wohnsitzauflage gem. §§ 48, 49 VwVfG stellen.