VG Göttingen 4 A 4049/96, Gerichtsbescheid v. 10.05.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1246.pdfDie Beklagte wird verpflichtet, den Kläger aus der Gemeinschaftsunterkunft in eine Privatwohnung umzusetzen. Bei der Ermessensabwägung nach § 53 AsylVfG sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Der aus Afghanistan stammende Kläger leidet nach erlittener Folter durch moslemische Fundamentalisten an einem Polytrauma nach Schädelbasisfraktur. Es erscheint unzumutbar, daß der Kläger mit zahlreichen anderen moslemischen Ausländern in einer Unterkunft zusammenlebt. Hinzu kommen drohende gesundheitliche Beeinträchtigungen, laut nervenärztlicher Bescheinigung ist eine abgeschirmte, ruhige Umgebung erforderlich, um die Bearbeitung der traumatischen Erlebnisse möglich zu machen.