VG Braunschweig 7 A 211/06, U.v. 11.07.07, InfAuslR 2008, 191,www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-8/10852.pdf Anspruch auf landesinterne "Umverteilung" durch Änderung der Wohnsitzauflage zur Duldung zum Zweck des Zusammenlebens mit seiner deutschen Lebensgefährtin und der Personensorge für sein deutsches Kind, trotz mangelhafter Mitwirkung bei der Passbeschaffung.
OVG Nds. 1 ME 221/07, B.v. 17.08.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2089.pdf Die zur Duldung erteilte Wohnsitzauflage ist zu streichen, wenn sie das Zusammenleben mit der an einem anderen Ort lebenden deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind verhindert. Der derzeit erwerbslosen Ehefrau ist nicht zuzumuten, an den Wohnort des geduldeten Ausländers umzuziehen.