VG Schleswig, Urteil 16 A 30/00 v.20.06.2000, InfAuslR 2001, 19, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R8514.pdf Die Erteilung von nur tageweise gültigen Duldungen wegen selbstzuvertretender tatsächlicher Abschiebehindernisse (hier: Verdacht des Besitzes eines die Abschiebung ermöglichenden gültigen Passes sowie fehlende Mitwirkung an der Beschaffung eines neuen Passes) ist rechtswidrig. Von wertenden Elementen, wie der Frage, ob der Ausländer an der Durchsetzung seiner Ausreiseverpflichtung mitwirkt oder gar freiwillig ausreisen könnte, kann die Erteilung einer Duldung nicht abhängig gemacht werden. Derartige Gesichtspunkte spielen nach der Gesetzessystematik erst bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis eine Rolle (vgl. BVerwG, InfAuslR 1998, 12). Dementsprechend stellt auch die Frage der Mitwirkung bei der Festsetzung der Dauer der Duldung kein sachliches Kriterium dar. Mit der Erteilung extrem kurzfristiger Duldungen und der damit verbundenen Verpflichtung des Klägers, täglich bei der Ausländerbehörde zu erschienen, verfolgt die Beklagte den Zweck die Mitwirkung des Klägers durchzusetzen. Ihre Ermessensentscheidung ist damit von Erwägungen getragen, die der Erteilung der Duldung fremd sind. Bei der Dauer der zu erteilenden Duldungen wird die Beklagte insbesondere die voraussichtliche Dauer bis zur Behebung des Abschiebungshindernisses zu berücksichtigen haben, andererseits kann sie auch ihr berechtigtes Interesse an der Kontrolle des Falles und der Überprüfung, ob der Kläger an der Weigerung seiner Mitwirkung weiter festhalten will, in die Ermessensentscheidung einfließen lassen. Da dem Begehren des Klägers schon wegen des bestehenden tatsächlichen Abschiebungshindernisses stattzugeben war, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob wegen der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind auch ein rechtliches Abschiebungshindernis besteht. Hierüber wird ggf. im Zeitpunkt des Wegfalls des tatsächlichen Abschiebungshindernisses zu befinden sein.
(Vgl. zur Befristung von Duldungen Erlass des IM Schleswig-Holstein vom 16.8.2000, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R8514.pdf).