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BVerwG 1 C 23.99 v. 21.3.2000, Asylmagazin 7-8/2000, 57; NVwZ Beilage I/2000, 938; InfAuslR 2000, 366; EZAR 045 Nr. 12



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BVerwG 1 C 23.99 v. 21.3.2000, Asylmagazin 7-8/2000, 57; NVwZ Beilage I/2000, 938; InfAuslR 2000, 366; EZAR 045 Nr. 12; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R6845.pdf Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers (Wortlaut Pressemitteilung BVerwG Nr. 09/2000 vom 21. März 2000): Der Kläger - nach seinen Angaben Staatsangehöriger Bhutans - reiste 1995 ohne Papiere in das Bundesgebiet ein. Die bhutanische Regierung hält den Kläger nicht für einen bhutanischen, sondern eher für einen nepalesischen Staatsangehörigen. Nach erfolglosem Asylverfahren erstrebt der Kläger eine Duldung.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Da der Kläger nicht abgeschoben werden könne, erfülle er zwar die Voraussetzungen eines Duldungsanspruchs, könne aber diesen Anspruch wegen seiner ungeklärten Identität nicht durchsetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage dagegen für begründet erachtet.
Nach dem Ausländergesetz ist eine Duldung u.a. zu erteilen, wenn die Abschiebung des Ausländers unmöglich ist. Das ist hier der Fall. Auf weitere Umstände, insbesondere solche, die in der Sphäre des Ausländers liegen, stellt das Gesetz nicht ab. Es lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, sondern geht davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder eine Duldung erhält. Zwar sind anlässlich der Erteilung einer Duldung die zur Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn insoweit Zweifel bestehen. Dass diese Maßnahmen wie bei dem Kläger nicht zum Erfolg geführt haben, schließt eine Duldung nicht aus. Nach dem Ausländergesetz ist bei ungeklärter Identität oder Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsgenehmigung zu versagen. Eine entsprechende Regelung für die Duldung, mit der lediglich die Abschiebung zeitweise ausgesetzt wird, enthält das Gesetz jedoch nicht.

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