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VGH Hessen 10 TG 1470/99 v. 26.10.99



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VGH Hessen 10 TG 1470/99 v. 26.10.99, IBIS C•••• (Quelle: PRO ASYL Infomappe 22/99, das Urteil liegt mir nicht vor ••••) Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abschiebungsandrohung im Fall einer bosniakischen Volkszugehörigen aus der Republika Srpska, der Ausländerbehörde und Vorinstanz trotz ihres Alters von 68 Jahren die Zwangsrückkehr zumuten wollten. Aus den Gründen: "Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass einem bosniakischen Volkszugehörigen aus der Republika Srpska in dem Alter der Antragstellerin ohne dort lebende Bezugspersonen die Rückkehr in die Republik Srpska nicht zugemutet werden kann. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.11.98, 10 TZ 3308/98, der den Beteiligten bekannt ist, unter Benennung von Erkenntnisquellen ausgeführt hat, ist die Rückkehr von Bosniaken und Bosniern kroatischer Volkszugehörigkeit in die Republika Srpska nur in Ausnahmefällen möglich, die hier nicht vorliegen. Personen im Alter der Antragstellerin, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, diese Hilfe aber in der Republika Srpska nicht finden können, ist bei summarischer Prüfung eine Rückkehr dorthin (derzeit) nicht zuzumuten. Aber auch eine "Rückkehr" solcher Flüchtlinge aus der Republika Srpska in die Föderation von Bosnien-Herzegowina ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse mit erheblichen Problemen behaftet, sodass die Frage, ob sie der Antragstellerin, die nach dem bisherigen Erkenntnisstand des Senats keine Bezugspersonen in der Föderation hat, zugemutet werden kann, bei summarischer Prüfung ebenfalls verneint werden muss. (...) Insoweit ist, da der Senat von einer der Antragstellerin drohenden ernsthaften Gefahr im Falle der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina ausgeht, die Lage der Antragstellerin nicht vergleichbar mir derjenigen der meisten Bosnien-Rückkehrer, für die ein längerer Aufenthalt in Lagern eine mehr oder weniger große, letztendlich aber doch zumutbare Belastung darstellt."

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