VG Berlin, 35 F 36.99 v. 8.7.1999, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1437.pdf. Jugoslawische Staatsangehörige, die nach einer kurzen Durchreise über Drittstaaten nach Deutschland eingereist sind, haben gemäß ”dem ”Info” des Landeseinwohneramtes Berlin vom 10. Mai 1999 i.V.m. der Weisung B 42.1 vom 6. April unter I.” Anspruch auf eine Duldung für sechs Monate, da sich die Innenstaatssekretäre der Länder darauf geeinigt haben, dass ”Ausreisepflichtige aus Jugoslawien ohne Zweifel an Identität und Staatsangehörigkeit eine Duldung für sechs Monate erhalten.” Dies ist eine bundesweite Regelung nach § 54 AuslG, die auch der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AuslG geplanten Zurückschiebung des in Abschiebehaft befindlichen neu eingereisten Flüchtlings nach Österreich entgegensteht. ”Ein - wie hier - bundesweit bestehender Abschiebestop ist jedoch regelmäßig in einer ermessensreduzierenden Weise zu berücksichtigen und macht die Anordnung der Zurückschiebung selbst unmittelbar rechtswidrig.” Dies ist der Unterschied zur Zurückweisung und zu asylverfahrensrechtlichen Zurückschiebung, die als zwingende Handlungspflicht ausgestaltet sind.