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§ 55 Abs. 2 AuslG geduldet wird, weil seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen (fehlende Flugverbindungen nach Afghanistan) unmöglich ist."
Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG hat Dauerwirkung und bindet die Ausländerbehörde nach § 42 Abs.1 AsylVfG. Eine aus faktischen Gründen erteilte Duldung kann jederzeit widerrufen werden (§ 56 Abs. 5 AuslG). Dadurch droht den Betroffenen eine Rechtsschutzlücke. Die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG beinhaltet Vorteile bei der späteren Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis (§ 30 Abs. 3, 4 AuslG) und ggf. einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 35 AuslG). Auch im Hinblick auf den novellierten § 2 AsylbLG bietet die Feststellung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG Vorteile: Eine Kürzung der Leistungen im Hinblick darauf, dass der Betreffende freiwillig ausreisen könne, kommt nicht in Betracht.

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