VG Bayreuth B 3 E 98.743 v. 15.10.98, InfAuslR 1999, 204, IBIS C1431. Für den Anspruch auf Erteilung einer Duldung kommt es allein auf die objektive Unmöglichkeit der Durchsetzung der Ausreisepflicht an. Deshalb dürfen selbst rechtsmißbräuchliche Verhaltensweisen von Ausländern, wie z.B. das Verschleiern der eigenen Identiät, um einer Abschiebung zu entgehen, bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Duldung nicht ins Gewicht fallen (gegen VGH Bayern, InfAuslR 1998, 432).
Dazu Anmerkung Redaktion InfAuslR: Ebenso VG Bayreuth B 6 K 98.482 v. 23.7.98, vgl. auch Anm. Renner in NJW 1998, 161 f.
VG Aachen 8 L 744/98 v. 26.6.98, InfAuslR 1999, 237; IBIS C1434. Das Petitionsrecht begründet zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bzw. Aussetzung der Abschiebung. Ein landesrechtlicher Erlass zur Behandlung von ausländerrechtlichen Petitionen (hier: Erlass MI NRW v. 1.9.1997) kann aber aus Gleichbehandlungsgründen (Art 3 GG) den Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG aufgrund eines laufenden Petitionsverfahrens begründen. Der Erlass schließt eine Abschiebung bis zum Ende des Petitionsverfahrens aus, wenn kein Tatbestand nach § 55 Abs. 4 AuslG erfüllt ist, ein solcher Tatbestand liegt vorliegend nach Auffassung des VG aber nicht vor.
OVG Hamburg, Urteil v. 22.01.99, 1 Bf550/98.A, IBIS e.V. R647 Leitsatz: "Das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entfällt nicht dadurch, dass der Aufenthalt eines Ausländers - auch über längere Zeit - nach