VGH Bayern Urteil 10 CE 98.797 v. 9.6.98, IBIS C1374, InfAuslR 1998, 432 Auch bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 55 Abs. 2 AuslG ist die Ausländerbehörde nach § 41 Abs. 1 AuslG gehindert, vor Abschluss der Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Ausländers eine Duldung zu erteilen.
Dazu Anmerkung Rittstieg in InfAuslR: Die Auffassung des VGH führt zu widersprüchlichen Ergebnissen. Der Aufenthalt des Ausländers wird ohne Duldung illegal und strafbar und die Ausländerbehörde zur Abschiebung auch dann verpflichtet, wenn in der Person des Ausländers Abschiebungshindernisse bestehen. Gerade bei ungeklärter Identität wird im übrigen oft die Abschiebung I.S.d § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich sein.
Anmerkung: Das Urteil wurde vom BVerwG aufgehoben, siehe weiter unten BVerwG 1 C 23.99 v. 21.3.2000.