VG Wiesbaden 4 G 546/98 (3) v. 27.7.98, InfAuslR 1999, 126, IBIS C1424. Ein Ausländer hat gemäß § 39 Abs. 1 AuslG einen unbedingten Anspruch auf Ausstellung eines Ausweisersatzpapiers, wenn ein gültiges Identitätspapier ansonsten nicht vorliegt, ohne dass es auf die hierfür maßgeblichen Gründe ankommt (vorliegend verweigerte die türkische Botschaft die Verlängerung des Passes, weil der Antragsteller zunächst seinen Militärdienst abgeleistet werden müsse). Der Ausweisersatz ist erforderlich, um der Ausweispflicht nach § 40 Abs. 1 AuslG nachzukommen, die Passpflicht nach § 4 AuslG bleibt hiervon unberührt. Anders als im Falle eines Reisedokuments als Passersatz ist auch nicht ersichtlich, welcher sachliche Grund der Ausstellung eines Ausweisersatzes entgegenstehen könnte. Der Antragsteller hat auch einen Anordungsgrund nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht, da er ohne Ausweispapier Schwierigkeiten bei der Ummeldung und bei der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses hat.