VG Berlin 35 A 2412.97 v. 21.11.97, IBIS C1373; InfAuslR 1998, 94.
Duldung nach § 54 AuslG für Moslems aus Srpska. Leitsätze: "Wenn die oberste Landesbehörde in Präzisierung ihrer schriftlichen Weisung erklärt und dies auch so handhabt-, dass Flüchtlinge aus der Republika Srpska nur in besonders begründeten "Einzelfällen" zurückgeführt werden, "in denen dies für gerechtfertigt gehalten wird", ist im Normalfall eine Duldung zu erteilen. Im Regelfall wird nur dann zurückgeführt, wenn die ausdrückliche Zustimmung der bosnischen Behörden vorliegt; die bloße Bestätigung der Staatsangehörigkeit ist keine solche Zustimmung (Weiterführung des Beschlusses vom 12.11.97 - VG 35 A 2075.97 -)."
Die Ausländerbehörde wurde verpflichtet, eine Duldung bis zum Vorliegen der ausdrücklichen Zustimmung der bosnischen Behörden nach dem Rückübernahmeabkommen zu erteilen. Der ausdrücklichen Zustimmung steht die fiktive Zustimmung gleich, wenn aufgrund einer Stellungnahme des UNHCR oder des dt. Regierungsbeauftragten für die Flüchtlingsrückkehr feststeht, dass konkret die Antragstellerin im Föderationsgebiet aufgenommen und registriert werden kann.
Laut Weisung der Ausländerbehörde v. 14.5.97 i.d.F. vom 13.10.97 werden kroatische und bosniakische Volkszugehörige aus Srpska nur bei ausdrücklicher Zustimmung gemäß Art. 4 Rückübernahmeabkommen abgeschoben. Hierbei handelt es sich - bestätigt durch Äußerungen des Innensenators, wonach derzeit nur in Ausnahmefällen abgeschoben wird - um eine Regelung nach § 54 AuslG, wobei die nach § 54 erforderliche Bundeseinheitlichkeit gegeben ist, da außer Berlin und Bayern alle Bundesländer Duldungen erteilen (FAZ v. 24.9.97).
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