§ 55.2 AuslG für muslimische Bosnier aus Srpska. Ein Rückübernahmeersuchen wurde von der Ausländerbehörde noch nicht gestellt, wäre aber erforderlich, um eine Abschiebung durchführen zu können. Da ein Rückübernahmeersuchen nicht gestellt ist, geht das Gericht davon aus, dass eine Abschiebung in nächster Zeit nicht stattfinden soll. Auch eine Genehmigung des Bay. Staatsministers des Inneren ist noch nicht beantragt, nach der Weisungslage vor der Abschiebung von Muslimen und Kroaten aus Srpska aber erforderlich. Duldungsgründe nach §§ 53/54 AuslG werden vom Gericht hingegen nicht anerkannt.
VG München M 17 S 97.2623 v. 4.9.97, IBIS C1326Anspruch auf Duldung gemäß