VG Göttingen 4 A 4228/97 vom 10.5.97, IBIS C1396, (abgedruckt in Rundbrief Flüchtlingsrat Niedersachsen 3/1997, S. 51)Anspruch auf Duldung gemäß § 53.6 Satz 1 AuslG für serbische Roma aus dem Gebiet der bosnisch-kroatischen Föderation.
Ebenso hat die Kammer für einen Bosniaken aus Bijeljina/R.Srpska entscheiden (4 B 4215/97 v. 20.5.97, IBIS 1323).
VG Sigmaringen 7 K 279/97 v. 18.4.97 – IBIS 1321, InfAuslR 6/1997, 271Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG für Kosovo-Albaner. Das AuslG kennt keine stillschweigende Aussetzung der Abschiebung. Eine Duldung ist in Schriftform (§ 66.1 AuslG) zu erteilen. Eine "Grenzübertrittsbescheinigung" wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Verfahren zur Beschaffung von Rückreisedokumenten wurde zwar eingeleitet, diese wurden von den jugoslawischen Behörden aber noch nicht ausgestellt, damit ist die Abschiebung derzeit in Ermangelung von Papieren tatsächlich nicht möglich.
VG München M 8 S 97.4941 v. 7.8.97, IBIS C1325Anspruch auf Duldung gemäß