AG Berlin-Schöneberg 70 XIV 1814/97 B, B.v. 03.04.97, IBIS e.V.: C1238. Der Haftantraggegen eine Bosnierin mit Passeinzugsbescheinigung mit 4monatiger, noch bis zum 17.6.97 laufender Meldefrist ist unbegründet. Die Betroffene ist sofort zu entlassen. Es liegt kein Haftgrund gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG vor, da sich aus dem Verhalten der Betroffenen nicht der begründete Verdacht ergibt, daß sie sich der Abschiebung entziehen will. Die Betroffene ist davon ausgegangen, bis zum Ablauf der Meldefrist freiwillig ausreisen zu dürfen, auch wenn ihr keine weitere Duldung erteilt worden ist. Auf den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 2 kann sich der Antragsteller nicht berufen. Zwar mögen die Voraussetzungen dieses Tatbestandes erfüllt sein, eine Inhaftierung ist unverhältnismäßig, da aus den genannten Gründen Tatsachen geschaffen wurden, aufgrund derer die Betroffenen eine freiwillige Ausreisemöglichkeit bis zum 17.6.97 eröffnet wurde.