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VG Würzburg, Urteil W 7 K 96.717, B.v. 20.01.97, IBIS e.V.: C1236



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VG Würzburg, Urteil W 7 K 96.717, B.v. 20.01.97, IBIS e.V.: C1236 Bosnier haben Anspruch auf Erteilung einer Duldung in Schriftform (§ 66 AuslG). Bei den Klägern handelt es sich um alleinstehende Erwachsene (Rückführungsphase I), das schließt aber nicht aus, daß ein Anspruch auf eine weitere Duldung nach § 55.2 wg. eines Abschiebehinder­nisses nach § 53.4 i.V.m. EMRK oder nach § 53.6 Satz 1 wg. erheblicher Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder nach § 55.3. AuslG bestehen kann.

50 bis 60% des Landes sind zerstört, bei großer Arbeitslosigkeit lebt die Mehrheit der Bevölkerung von humanitä­rer Unterstützung und Unterstützung von Verwandten im Ausland. Mit Feindseligkeiten zwischen den Bevölke­rungsgruppen muß jederzeit gerechnet werden. Eine Rückkehr von Bosniaken in den serbisch besetzten Teil ist ausgeschlossen, auch an der Rückkehr in kroatisch besiedelte Gebiete werden Bosniaken gehindert. Nach dem Gesetz über verlassenen Wohnraum haben Flüchtlinge oft ihr Rückkehrrecht in die eigene Wohnung verwirkt. Wie der UNHCR ausführt, sind in moslemisch dominierten Gebieten die Behörden dazu übergegangen, neu hinzuzie­hende Personen nicht mehr zu registrieren oder die Registrierung von Bedingungen wie vorhandenem Wohn­raum abhängig zu machen. Die Registrierung sei regelmäßig auch Voraussetzung für humanitäre Hilfeleistungen, dies gelte auch für die Zuteilung von Unterkünften in Sammelunterkünften oder die medizinische Grundversor­gung. Das Gericht nennt als Quellen u.a. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes v. 7.6.96 u. 13.9.96, die Aus­kunft des UNHCR vom 10.12.96 an das VG Würzburg, die TAZ und die SZ v. 19.9.96, Die Zeit v. 13.12.96.

Der moslemische Kläger stammt aus P. das im Gebiet der Republika Srpska liegt, eine Rückführung dorthin ist aber auch nach Auffassung des Beklagten ausgeschlossen, weshalb nur eine Rückführung in Förderationsgebiet in einen Bereich mit moslemischer Bevölkerungsmehrheit in Betracht kommen kann. Der Kläger hat aber im Fördera­tionsgebiet keinerlei Anknüpfungspunkte persönlicher oder sonstiger Art, insbesondere steht ihm dort keine Wohnung oder sonstige Unterkunft zur Verfügung, so daß die konkrete Gefahr besteht, daß er dort obdachlos sein wird und ohne ausreichenden Schutz vor den derzeitigen (winterlichen) Witterungseinflüssen leben muß, womit eine ernsthafte konkrete und erhebliche Gefahr für Leib und Leben besteht. Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Duldung gemäß § 55.2 AuslG zu.

Die verlängerte Ausreisefrist in Form einer Grenzübertrittsbescheinigung stellt keine Duldung i.S.d. AuslG dar. Eine Duldung bedarf der Schriftform (§ 66 AuslG), Grund für das Schriftformerfordernis sind die Rechtsstaatlich­keit, die Rechtssicherheit, die Rechtsklarheit (BT-Drs 11/6321 S. 79) und die Ermöglichung eines effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen (Hailbronner, AuslG § 66 Anm. 3 m.w.N.). Damit unvereinbar ist eine faktische Duldung in der im AuslG so nicht geregelten Form der Einräumung einer weiteren Ausreisefrist.



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