VG Freiburg 10 K 2436/96, B.v. 10.12.96, ebenso VG Freiburg 10 K 2396/96, B.v. 26.11.96 – IBIS e.V.: C1235, NVwZ-Beilage 4/1997, 30. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die ergangene Abschiebeandrohung wird angeordnet. Bürgerkriegsfolgen sind zwar allgemeine Gefahren i.S.d. § 54 AuslG, die im Rahmen eines Abschiebestopps Berücksichtigung finden sollen, in bestimmten Fällen ist § 53 Abs. 6 S.2 aber verfassungskonform dahin auszulegen, daß derartige Gefahren im Rahmen des § 53.6 Satz 1 zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteile in NVwZ 1996, 199f.; 476ff; NVwZ-Beil. 8/96). Den vom BVerwG angeführten Gefahren eine sicheren Todes oder schwerster Verletzungen sind Gefahren infolge völliger Unterversorgung mit Nahrungsmitteln und Heizmitteln gleichzusetzen, weil dies zu schwersten körperlichen Folgen führen kann. Die Grundrechte aus Art 1 und 2 GG gebieten es dann, Abschiebeschutz zu gewähren.
Mit zahlreichen Quellenangaben wird vom VG ausführlich dargelegt: Eine größere Zahl von Flüchtlingen kann nicht untergebracht werden, einer Destabilisierung des brüchigen Friedens und eine Eskalation schwelender ethnischer Konflikte könnte provoziert werden. Die Sicherheitslage ist insgesamt als ungenügend einzustufen (Inbesitznahme von Häusern mit Waffengewalt, Verminung, Minenfallen, Sprengstoffanschläge). Die Versorgungslage ist mehr als angespannt (Massenarbeitslosigkeit von 80 %, keine Arbeitslosenunterstützung oder Sozialhilfe, sehr hohes Preisniveau, die humanitären Hilfeleistungen haben nachgelassen, die Energieversorgung ist nicht gewährleistet, das Trinkwasser ist oft verseucht, der Wiederaufbau geht nur schleppend voran, Baumaterialien sind kaum bezahlbar, ...). Hinzu kommen die extremen winterlichen Verhältnisse...
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