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Anmerkung: Das OVG Berlin 8 B 4.95, B.v. 04.04.95, IBIS e.V.: C1242 -



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Anmerkung: Das OVG Berlin 8 B 4.95, B.v. 04.04.95, IBIS e.V.: C1242 - hat trotz dieser überzeugenden Begrün­dung einen gegenteiligen Beschluß gefaßt, und dabei auf angeblich doch vorhandene Möglichkeiten einer frei­willi­gen Rück­kehr verwiesen haben. Die Begründung liegt mir bisher nicht vor.
VG Berlin 35 A 1423/96, B.v. 07.11.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1232.pdf Die Ausländerbehörde wird verpflichtet, den moslemischen An­trag­steller aus Bosnien eine Duldung ohne vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Hinweise auf eine freiwil­lige Rückkehrmöglichkeit zu erteilen.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist eine Duldung in Schriftform auszustellen. Die Berliner Senats­verwal­tung für Inneres hat im Sinne von § 54 AuslG entscheiden, daß Bosnier frühestens ab 1.4.97 abgeschoben werden (Innensenator Schönbohm, Morgenpost v. 3.11.96, TSP v. 6.11.96). Bisher hat man keine Ab­schiebever­such unternommen, weil man den Regelungen des vorgesehenen Rückübernahmeabkom­mens nicht vor­greifen wolle, die dortigen Behörden hätten auf einem Mitbe­stimmungsrecht im Einzelfall be­standen (FAZ v. 20.9.96). Mit Schreiben vom 29.10.96 hat das BMI den Berliner Innensenator auf das mit Bosnien abge­stimmte Verfah­ren hin­gewiesen und auf dessen Einhaltung gedrängt, um nicht die bosni­sche Seite durch ein Abweichen "von dem be­reits vereinbar­ten oder zumindest in Aussicht genommenen Vorgehen" zu verunsi­chern. Mit Schriftsatz v. 16.10.96 teilte der Antragsgegner mit, daß gegenwärtig (noch) auf Abschiebungen von Bosniern verzichtet werde, um den Betroffenen Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu geben. Ent­scheidend für das von bosni­schen Behörden und UNHCR geforderte Mitsprache­recht (TSP v. 18. und 19.10.96) ist jedoch die Notwendig­keit, daß die Betroffenen angesichts der schwieri­gen Sicherheits- und Versor­gungslage "bei ihrer Ankunft in Empfang genommen, versorgt und weitergelei­tet werden können " (Schreiben BMI v. 29.10.96, a.a.O.).

Beruht somit die Aussetzung der Abschiebung auf humanitären Gesichtspunkten und völkerrechtli­chen Rück­sichtsnahmen außerhalb der dem Ausländer selbst zuzurechnenden Umständen, kann der damit aus § 55 Abs. 2 i.V.m. § 54 AuslG resultierende Anspruch nur dadurch erfüllt werden, daß ihm eine Duldung in Schriftform ausge­stellt wird, denn nach dem Ausländergesetz gibt es keine still­schweigende Aussetzung der Abschiebung (allgemeine Auffassung, vgl. Kanein/Renner, § 56 AuslG Rn 10 u.a.). Vielmehr ist die Duldung die einzige im Ausländergesetz vorgesehene Möglich­keit der Aussetzung der Abschiebung. Die bloße Ver­längerung der Aus­reisefrist (§ 42 Abs. 3 Satz 3 AuslG) ist kein rechtlich zulässiges Instrument, um humanitäre Gründe im Heimatland zu berücksich­tigen, weil dafür allein die Duldung vorgesehen ist (ähnlich OVG Berlin 5 S 171/96 v. 16.10.96). Die Festsetzung der Ausreisefrist und ihre Bemessung dient demge­genüber aus­schließ­lich den Belan­gen des Aus­länders, die sich aus Art und Dauer seines hiesigen Aufent­haltes ergeben (Vorbereitung der Ausreise im weite­sten Sinne, Kanein/Renner, AuslG, § 42 Rn 11 und 12).

Wegen des Gebotes der Rechtsklarheit wird die Beifügung einer an die Beschwerdeentscheidung des OVG ge­bundenen auflösenden Bedingung untersagt, da Beschwerdeentscheidungen nicht förmlich zu­gestellt werden und damit der Eintritt der auflösenden Bedingung nicht bestimmbar wäre.

Ein Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig in die Heimat zurückzukehren, ist im Zusammenhang mit ei­ner Duldung vom Gesetz nicht vorgesehen (§ 56 Abs. 3 AuslG).

Der Anordnungsgrund folgt aus dem Interesse des Antragstellers an der Regelung seines aufent­haltsrecht­li­chen Status, ohne die sein Verbleib im Bundesgebiet strafbar, der Bezug von Sozialhilfe erschwert und auf 80 % verrin­gert sowie die Aufnahme einer Arbeit unzulässig wäre.



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