Anmerkung: Das OVG Berlin 8 B 4.95, B.v. 04.04.95, IBIS e.V.: C1242 - hat trotz dieser überzeugenden Begründung einen gegenteiligen Beschluß gefaßt, und dabei auf angeblich doch vorhandene Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr verwiesen haben. Die Begründung liegt mir bisher nicht vor.
VG Berlin 35 A 1423/96, B.v. 07.11.96, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1232.pdf Die Ausländerbehörde wird verpflichtet, den moslemischen Antragsteller aus Bosnien eine Duldung ohne vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Hinweise auf eine freiwillige Rückkehrmöglichkeit zu erteilen.
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 AuslG ist eine Duldung in Schriftform auszustellen. Die Berliner Senatsverwaltung für Inneres hat im Sinne von § 54 AuslG entscheiden, daß Bosnier frühestens ab 1.4.97 abgeschoben werden (Innensenator Schönbohm, Morgenpost v. 3.11.96, TSP v. 6.11.96). Bisher hat man keine Abschiebeversuch unternommen, weil man den Regelungen des vorgesehenen Rückübernahmeabkommens nicht vorgreifen wolle, die dortigen Behörden hätten auf einem Mitbestimmungsrecht im Einzelfall bestanden (FAZ v. 20.9.96). Mit Schreiben vom 29.10.96 hat das BMI den Berliner Innensenator auf das mit Bosnien abgestimmte Verfahren hingewiesen und auf dessen Einhaltung gedrängt, um nicht die bosnische Seite durch ein Abweichen "von dem bereits vereinbarten oder zumindest in Aussicht genommenen Vorgehen" zu verunsichern. Mit Schriftsatz v. 16.10.96 teilte der Antragsgegner mit, daß gegenwärtig (noch) auf Abschiebungen von Bosniern verzichtet werde, um den Betroffenen Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu geben. Entscheidend für das von bosnischen Behörden und UNHCR geforderte Mitspracherecht (TSP v. 18. und 19.10.96) ist jedoch die Notwendigkeit, daß die Betroffenen angesichts der schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage "bei ihrer Ankunft in Empfang genommen, versorgt und weitergeleitet werden können " (Schreiben BMI v. 29.10.96, a.a.O.).
Beruht somit die Aussetzung der Abschiebung auf humanitären Gesichtspunkten und völkerrechtlichen Rücksichtsnahmen außerhalb der dem Ausländer selbst zuzurechnenden Umständen, kann der damit aus § 55 Abs. 2 i.V.m. § 54 AuslG resultierende Anspruch nur dadurch erfüllt werden, daß ihm eine Duldung in Schriftform ausgestellt wird, denn nach dem Ausländergesetz gibt es keine stillschweigende Aussetzung der Abschiebung (allgemeine Auffassung, vgl. Kanein/Renner, § 56 AuslG Rn 10 u.a.). Vielmehr ist die Duldung die einzige im Ausländergesetz vorgesehene Möglichkeit der Aussetzung der Abschiebung. Die bloße Verlängerung der Ausreisefrist (§ 42 Abs. 3 Satz 3 AuslG) ist kein rechtlich zulässiges Instrument, um humanitäre Gründe im Heimatland zu berücksichtigen, weil dafür allein die Duldung vorgesehen ist (ähnlich OVG Berlin 5 S 171/96 v. 16.10.96). Die Festsetzung der Ausreisefrist und ihre Bemessung dient demgegenüber ausschließlich den Belangen des Ausländers, die sich aus Art und Dauer seines hiesigen Aufenthaltes ergeben (Vorbereitung der Ausreise im weitesten Sinne, Kanein/Renner, AuslG, § 42 Rn 11 und 12).
Wegen des Gebotes der Rechtsklarheit wird die Beifügung einer an die Beschwerdeentscheidung des OVG gebundenen auflösenden Bedingung untersagt, da Beschwerdeentscheidungen nicht förmlich zugestellt werden und damit der Eintritt der auflösenden Bedingung nicht bestimmbar wäre.
Ein Hinweis auf die Möglichkeit, freiwillig in die Heimat zurückzukehren, ist im Zusammenhang mit einer Duldung vom Gesetz nicht vorgesehen (§ 56 Abs. 3 AuslG).
Der Anordnungsgrund folgt aus dem Interesse des Antragstellers an der Regelung seines aufenthaltsrechtlichen Status, ohne die sein Verbleib im Bundesgebiet strafbar, der Bezug von Sozialhilfe erschwert und auf 80 % verringert sowie die Aufnahme einer Arbeit unzulässig wäre.
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