VGH Ba-Wü 13 S 2185/95, B.v. 03.11.95, IBIS e.V.: C1240, NVwZ-RR 6/96, 356. Vollziehbar ausreisepflichtige Flüchtlinge aus dem Kosovo haben Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Der Anspruch kann im Eilverfahren nach § 123 VwGO durchgesetzt werden. Der Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG steht nicht unter dem Vorbehalt der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens. Der Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG setzt nicht voraus, daß auch die freiwillige Ausreise unmöglich ist. Nach derzeitige Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß eine Abschiebeversuch in die BR Jugoslawien mangels Aufnahmebereitschaft der Behörden zum Scheitern verurteilt wäre, es sei denn es handelt sich um Straftäter oder Personen mit Aufenthaltsrecht in Deutschland.