VG Berlin 27 F 83.99 v. 3.4.00, Asylmagazin 7-8/2000, 59; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1535.pdf Die Aufforderung zur polizeiärztlichen Untersuchung ist kein mit Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, eine Klage hiergegen unstatthaft im Sinne von § 44a VwGO. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (=Verweigerung der Duldung) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
Die behördlich verordnete polizeiärztliche Untersuchung stellt vorliegend einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, hierzu BVerfG, DVBl 1993, 995), da aus den beigebrachten privatärztlichen Attesten bereits hinreichend zuverlässig auf die eine weitere Duldung rechtfertigende Kriegstraumatisierung geschlossen werden kann. Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt für irgendeine "Bescheinigung aus Gefälligkeit" entdecken können. Eine abstrakte Regelung, dass der polizeiärztliche Dienst in allen Fällen eine eigenständige Untersuchung des Betroffenen vornehmen dürfte, wäre wegen der Grundrechtsrelevanz der Untersuchung rechtswidrig. Hieraus folgt, dass die Ausländerbehörde die Atteste dem Polizeiarzt zu einer Plausibilitätskontrolle vorzulegen hat, der sich seinerseits eigenverantwortlich ggf. an die Aussteller der jeweiligen Belege wendet.
Dostları ilə paylaş: |