VG Berlin 35 F 10.00 v. 12.01.2000, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1507.pdf Dem Antragsgegner wird im Wege der Zwischenverfügung untersagt, Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragsteller (die offenbar der Ladung zum Polizeiarzt zwecks Traumaprüfung nicht gefolgt sind) einzuleiten. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, binnen drei Wochen substantiiert darzulegen, ob und ggf. welche Zweifel er an der Richtigkeit der eingereichten fachärztlichen Atteste hat.
Ob die Voraussetzungen für eine Duldung erfüllt sind, bleibt der Sachentscheidung vorbehalten. Jedenfalls ist Abschiebungsschutz geboten, weil vieles für einen Duldungsanspruch nach Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention i.V.m. Abschnitt IV.1 der Weisung B.54.1. der Ausländerbehörde spricht. Der Antragsteller zu 1. hat durch Vorlage verschiedener Atteste niedergelassener Fachärzte eine Traumatisierung mit Krankheitswert nachgewiesen. Der amtsärztliche Dienst des Bezirksamts bestätigte eine "gesundheitliche Gefährdung" und die "Gefahr einer Dekompensation". Der Antragstellerin zu 2. wurden von einer Fachärztin die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nachgewiesen. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Atteste zu zweifeln, bestehen nach Aktenlage nicht und sind vom Antragsgegner bislang auch nicht vorgetragen worden. Insbesondere liegen dem Gericht keine Erkenntnisse vor, dass die behandelnden Fachärzte, die alle die Muttersprache der Antragsteller beherrschen, auch nur ein einziges Mal in einem Parallelfall ein sachlich unzutreffendes Gefälligkeitsattest ausgestellt hätten. Eine Begutachtung durch den Polizeiarzt ohne vereidigten Dolmetscher ist demgegenüber zu einer Überprüfung weder geeignet noch erforderlich, jedoch wird die Kammer die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen erwägen, sobald der Antragsgegner die Auflage zu 2. erfüllt hat.