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§§ 25, 60, 82 AufenthG / §§ 53, 55, 70 AuslG - Begutachtung traumatisierter Flüchtlinge



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§§ 25, 60, 82 AufenthG / §§ 53, 55, 70 AuslG - Begutachtung traumatisierter Flüchtlinge



VG Berlin 35 F 41.99 v. 16.8.99, NVwZ-Beilage I 2000, 53, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1457.pdf Das VG hat beschlossen: Es soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden zu der Frage, ob die Antragstellerin an einem Kriegstrauma mit Krankheitswert leidet, ob der Umfang der Traumatisierung bestimmt werden kann, ob bereits eine Chronifizierung vorliegt und mit welchen Folgen bei einer Abschiebung nach Bosnien bzw. Kroatien gerechnet werden muss. Zum Sachverständigen wird der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A bestimmt. Außerdem soll eine Auskunft der kroatischen Behörden zu der Frage eingeholt werden, ob die Antragsteller die kroatische Staatsbürgerschaft besitzen.
Die Antragsteller und ihre Kinder sind 1993 nach Berlin eingereiste kroatische Volkszugehörige aus Bosnien-Herzegowina. Am 25.2.99 wurde die Verlängerung der Duldungen abgelehnt und die Antragsteller wurden aufgefordert in einen ihrer beiden Heimatstaaten auszureisen, da sie nach Auffassung der Ausländerbehörde neben der bosnischen auch über die kroatische Staatsangehörigkeit verfügten. Die Antragstellerin zu 2. legte im August 1998 sowie im Mai 1999 jeweils ein Gutachten ihres behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, in dem erhebliche körperliche und psychische Gesundheitsstörungen und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) als Folge der traumatisierenden Kriegsereignisse benannt werden.
Am 1.6.99 wurde die Antragstellerin auf Veranlassung der Ausländerbehörde von der Polizeiärztin Frau L. untersucht. Bei der Untersuchung wurde die 8jährige Tochter der Antragstellerin als Dolmetscherin eingesetzt. Die Antragstellerin erklärte nach der Untersuchung ihrer Anwältin, dass ihr diese Art der Befragung sehr peinlich gewesen sei und sie eigentlich nicht in Gegenwart ihrer Tochter über die Kriegserlebnisse und sonstiges habe reden wollen. Frau L. übersandte der Ausländerbehörde einen Untersuchungsbericht, der folgenden Wortlaut hat. "Frau B. wurde am 1.6.99 untersucht. Eine durch Kriegsereignisse hervorgerufene psychische Störung konnte nicht erkannt werden."
Am 25.6.99 beantragten die Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, da für den Heilungsprozess der Antragstellerin ein sicherer Aufenthaltsstatus erforderlich sei.
Das Gericht hat den Beweisbeschluss erlassen, da der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Nach den vorgelegten Attesten leidet die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, nach der polizeiärztlichen Untersuchung kann eine Kriegstraumatisierung mit Krankheitswert nicht erkannt werden. Der polizeiärztliche Befund bedeutet nach seinem Wortsinn allerdings nicht, dass ein Kriegstrauma mit Krankheitswert nicht existiert. Der Prozessvertreter der Ausländerbehörde hat hierzu jedoch ausgeführt, dass die Formulierung so zu verstehen sei, dass ein Kriegstrauma mit Krankheitswert überhaupt nicht besteht.
Das Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung ist nicht geeignet, die privatärztlichen Befunde zu widerlegen, da die polizeiärztliche Untersuchung in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist. Die Ausländerbehörde stützt die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Untersuchung auf
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