VG Göttingen 4 A 96/11, B.v. 06.12.11www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2380.pdf Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG für einen schwerkranken Kosovaren trotz Kostenübernahmeerklärung der Ausländerbehörde, weil seine Krankheiten im Kosovo nicht angemessen versorgt und die Medikamente nicht bezahlt werden können. Der Kläger kann nicht auf die befristete ausländerbehördliche Übernahmeerklärung vom 05.12.11 bezüglich einer medikamentösen Behandlung verwiesen werden. "Die Erklärung ist für die medikamentöse und vor allem ärztliche Behandlungsnotwendigkeit des Klägers unzureichend. Eine Kostenübernahme für einen Übergangszeitraum könnte nur dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG entfallen lassen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden könnte, dass danach die erforderliche weitere medizinische und medikamentöse Versorgungfür den Ausländer im Zielstaat zur Verfügung steht."