VG Stuttgart A 11 K 497/06, U.v. 03.07.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9093.pdf Abschiebungschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für Flüchtling aus dem Kosovo wg. mehreren Erkrankungen und Notwendigkeit zahlreicher Medikamente.
Das VG widerspricht der Auffassung, im Allgemeinen könne man davon ausgehen, dass ein in Not geratener Ausländer Hilfe durch seine Familienangehörige zu erwarten habe.
Die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dez. 2005, S. 43).
Der Kläger ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialhilfe. Aufgrund seiner Erkrankung wird der Kläger angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Lagebericht AA) auch nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt im Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Ein Krankenversicherungssystem, das die Kosten der Behandlung des Klägers übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Die med. Versorgungslage im Kosovo, 24.05.04, S. 17). Der Kläger wäre somit im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt. Die Inanspruchnahme med. Leistungen im öff. Gesundheitswesen ist seit 2003 nicht mehr kostenfrei. Für einen Behandlungstermin sind zwischen 2,- und 3,- € zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt täglich ca. 10,– €. Für Medikamente der essential drugs list des Gesundheitsministeriums, die bislang kostenfrei bezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,- € erhoben (vgl. Lagebericht AA v. 22.11.205). Außerdem sind für diese Medikamente vielfach informelle Zahlungen an das Klinik- oder Apothekenpersonal zu leisten (vgl. Lagebericht aaO; SFH aaO).
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