VG Chemnitz A 5 K 89/07, U.v. 21.02.07, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9633.pdf
Abschiebehindernis nach § 60 VII AufenthG, da die medizinische Versorgung für die an Brustkrebs erkrankte und dialysepflichtige Klägerin, die zur Volksgruppe der Roma gehört, in Serbien nicht gesichert ist.
VG Stuttgart A 7 K 295/06, U.v. 15.11.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9702.pdf
Abschiebehindernis nach § 60 VII AufenthG, da in Nigeria zwar die umfassende med. Behandlung, auch von HIV/Aids möglich ist, der Kläger aber die Kosten selbst tragen müsste, da es keine freie Gesundheitsfürsorge gibt. Die auf 2 Jahre und eine Höhe von 35 €/Monate beschränkte Kostenübernahmeerklärung des Landratsamtes ist schon wegen der genannten Beschränkungen nicht geeignet, die Annahme einer extremen Gefahr für den Kläger auszuräumen.
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