BVerwG 1 C 18.05, U.v. 17.10.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9299.pdf Abschiebungsschutz für einen an Sarkoidose erkrankten Asylbewerber aus Angola.
Der Kläger hatte im Asylfolgeverfahren mit ärztlichen Attesten geltend gemacht, ihm drohe bei Rückkehr eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung. Er könne die erforderlichen Cortisonpräparate dort nicht erhalten und werde im Falle einer zusätzlichen Infektion wegen seiner Vorerkrankung bei nicht prompter Behandlung in eine lebensbedrohliche Lage geraten.
Bei einer individuellen Krankheit wie Sarkoidose liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schon dann vor, wenn dem Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr dadurch droht, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich verschlimmert. Eine extreme, lebensbedrohende Gefahr ist dafür nicht erforderlich.
Etwas anderes gilt lediglich bei Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Heimatland allgemein ausgesetzt ist, weil dann zunächst die Innenministerien über die Gewährung von Abschiebungsschutz zu entscheiden haben und eine Einzelfallentscheidung nur bei extremen Allgemeingefahren zulässig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a Abs. 1 AufenthG).
Entgegen der Ansicht des OVG Nds sind ferner sämtliche Umstände im Herkunftsstaat, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung beitragen können, in die Gefahrenprognose mit einzubeziehen, also auch ein mögliches höheres Infektionsrisiko für den Kläger in Angola.
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