OVG NRW 21 A 2152/03.A, U.v. 15.04.05, EZAR NF 51 Nr. 7 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6644.pdf PTBS sind in Sri Lanka behandelbar und begründen regelmäßig kein Abschiebungshindernis nach § 60 VII AufenthG. Denn es ist davon auszugehen, dass posttraumatische Belastungsstörungen in Sri Lanka jedenfalls soweit behandelbar sind (wird ausgeführt). Es gibt auch keine Erkenntnisse, dass die genannten Einrichtungen vom Tsunami zerstört wurden. Im Übrigen ist anzunehmen, dass Opfer der Flutkatastrophe nicht in erheblicher Zahl medizinische Hilfe in Anspruch nehmen werden. Insoweit ist auf die in Sri Lanka verbreitete Zurückhaltung zu verweisen, sich wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung zu begeben. Zum anderen ist Colombo vom überwiegenden Teil der betroffenen Gebiete weit entfernt.
Das Vorliegen eines Abschiebehindernisses kann daher auch bei einer PTBS allenfalls in spezifischen Umständen des Einzelfalls begründet sein. Vorliegend wird ein solcher Einzelfall anerkannt. Die Klägerin wird nämlich nach Einschätzung des OVG unter den Bedingungen in Sri Lanka überhaupt nicht in der Lage sein, sich die in ihrem Fall dringend erforderliche und grundsätzlich zugängliche Behandlung zu beschaffen. Unter diesen Umständen besteht die konkrete Gefahr, dass es bei ihr im Heimatland zu schweren psychischen Beeinträchtigungen bis hin zu existenzbedrohenden Zuständen kommt.