OVG NRW 8 A 1242/03.A, U.v. 18.01.05, InfAuslR 2005, 281 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6366.pdf Über das System der "Yesil kart" sowie Einrichtungen von Menschenrechtsstiftungen ist die Behandlung psychisch Kranker in der Türkei auch bei Mittellosigkeit grundsätzlich sichergestellt. Der Antragsteller, der an einer paranoid-hallizinatorischen Psychose leidet, erhält dennoch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da er aufgrund seines Krankheitsbildes und mangels in der Türkei lebender Angehöriger wegen fehlender Überwachung und Betreuung die notwendigen Medikamente und Behandlungsmöglichkeiten tatsächlich nicht in Anspruch nehmen kann.