VG Minden 3 K 208/02.A U.v. 07.08.02, IBIS M2553www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2553.pdf § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer posttraumatischen Belastungsstörung, obwohl im Herkunftsland (hier: Georgien) behandelbar, weil Rückführung an den Ort des Leidens zu einer Verschlimmerung führen würde; fachärztliche Diagnose setzt eine ausführliche Schilderung der Entstehungsgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung durch den Betroffenen sowie eine nachvollziehbare Aussage des Facharztes über Ursache und Auswirkung sowie diagnostische Feststellung zum weiteren Verlauf der Behandlung voraus.