VG Oldenburg 5 B 3320/01, B.v. 18.10.01, IBIS M1209Die Abschiebung nach Vietnamist auszusetzen, um zu klären, ob dort das für den Diabetes erkrankten Antragsteller lebensnotwendige Insulin erreichbar ist. Zwar ist seine Erkrankung auch in Vietnam behandelbar, der Antragsteller hat aber geltend gemacht nicht über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen. Wäre er nicht in der Lage, sich das Insulin zu verschaffen, führte das in kürzester Zeit zu seinem Tod (Abschiebehindernis nach § 53 Abs. VI AuslG).
VG Göttingen 4 B 4109/00, B.v. 20.09.01, IBIS e.V. M1252, Asylmagazin 12/2001, 10. Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. VI AuslG für psychisch kranke Bosnierin wegen drohender Retraumatisierung und unzureichender Behandlungsmöglichkeiten.