§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses anzunehmen sein, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt (posttraumatische Belastungsstörung). VG Hamburg 8 VG 1961/2000, U.v. 05.04.01, InfAuslR 2001, 387 Leidet ein Ausländer an einer Krankheit (hier: psychisch schwer kranke Serbin aus der Krajina/Kroatien) und besteht die konkrete und erhebliche Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr erheblich verschlechtern würde, stellt dies ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG dar. Ist in einem 6 Monate deutlich überschreitenden Zeitraum nicht mit dem Wegfall des Abschiebungshindernisses zu rechnen, spricht vieles für eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass allein die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig ist.