OVG Koblenz 10 A 10344/00 v. 08.03.00. Für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist es von untergeordneter Bedeutung, ob ein zur Krankenbehandlung benötigtes Medikament im Zielstaat überhaupt erhältlich oder ob es für den Antragsteller wegen fehlender finanzieller Möglichkeiten oder fehlender Priviliegien aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens dort nicht erhältlich ist. In jedem Fall steht es ihm nicht zur Verfügung und ihm droht eine zielstaatsbezogene konkrete Gefahr für Leib und Leben. Der gegenteiligen Ansicht des VGH Bayern v. 25.11.96, 10 CS 96.2972 - die Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung sei eine sozialpolitische Aufgabe des Herkunftsstaates und könne nicht im Wege des Abschiebungshindernisses auf Deutschland abgewälzt werden - bewegt sich im rechtspolitischen Raum, die von Wortlaut und Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG losgelöst ist. Sie steht nicht mit dem gebotenen Verständnis der Grundrechte aus GG Art. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 im Einklang.