VGH Ba-Wü 11 S 1080/00 v. 28.06.00, InfAuslR 2000, 438; VBlBW 2001, 68. Keine Regelausweisung eines an HIV und Hepatitis B, C und D erkrankten Straftäters, solange die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland Tschechische Republik nicht geklärt sind.
VG Stuttgart 16 K 6364/98 v. 12.04.00, InfAuslR 2000, 441 Keine Regelausweisung eines Straftäters nach Tunesien, weil dies den Abbruch der medikamentösen AIDS-Therapie bedeuten würde (zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
OVG Hamburg 3 Bs 369/99 B.v. 13.10.00, InfAuslR 2001, 132; NVwZ-Beilage I 2001, 31; EZAR 043 Nr. 48. Einem AIDS-Kranken (HIV Infektionsstadium III) ist vorläufig Schutz vor Abschiebung zu gewähren, wenn zweifelhaft und weiterer Aufklärung im Klagverfahren bedürftg ist, ob er in seinem Heimatstaat (hier: Ecuador) Zugang zu einer medizinischen Behandlung hat, die im gegenwärtigen Stadium seiner Erkrankung erforderlich ist, oder ob er von ihr wegen fehlender finanzieller Mittel ausgeschlossen ist.