§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für an Aidserkrankten Asylbewerber aus Äthiopien, da nach dem Lagebericht des AA v. 03.04.00 in Äthiopien eine antiretrovirale Therapie legal nicht zugänglich ist, der Kläger diese Medikamente laut ärztlichem Attest aufgrund einer fortgeschrittenen HIV Erkrankung mit bereits mehreren schweren Infektionen jedoch benötigt, eine Beendung der Behandlung würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb kürzester Zeit zu weiteren schweren Aids-definierende Erkrankungen, einem erhöhten Mortalitätsrisiko und einer verkürzten Lebenserwartung führen. Ohne Behandlung würde der Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert, so dass aufgrund verfassungskonformer Auslegung die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht greift (vgl. zuletzt BVerwG v. 26.01.99, 9 B 617/98).
Anmerkung: VG-Entscheidungen zu unzureichenden Aids-Behandlungsmöglichkeiten liegen auch vor zu Ghana, DR Kongo, Uganda, Eritrea, Burkina Faso und Kroatien; Fundstellen s. Müller, HIV/AIDS im Aufenthaltsrecht, Asylmagazin 12/2000, 9.
OVG Münster 17 B 454/99 v. 11.09.2000, IBIS R8653 Vorläufiger Abschiebeschutz nach