OVG Lüneburg 11 M 2608/99 v. 9.7.99, IBIS R3803Anspruch auf eine Duldung für traumatisierte Bosnierin aufgrund § 53 Abs. 6 AuslG. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.5.99 ist die Behandlung von traumatisierten Personen in Bosnien-Herzegowina zwar grundsätzlich möglich, es fehlen aber Kapazitäten schon für die Versorgung der derzeit dort lebenden Personen. Insbesondere sind die auf die Behandlung von Frauen spezialisierten Zentren in Zenica und Tuzla überlastet.
OVG Koblenz 7 B 12213/98 v. 2.11.98(Datum nicht sicher) Keine Abschiebung in der Mutterschutzfrist. Eine ausländische Mutter darf in den ersten acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes regelmäßig nicht abgeschoben werden. Im Hinblick auf die mit der Geburt einhergehenden gesundheitlichen Belastungen einerseits und die mit der Betreuung des Neugeborenen verbundenen Anstrengungen andererseits ist ein besonderes Maß an Rücksichtnahme geboten. Daraus folgt ein vorübergehendes, in der Regel acht Wochen nach der Geburt währendes Abschiebungshindernis. In dieser Zeitspanne, die sich an das arbeitsrechtliche Beschäftigungs- und Dienstleistungsverbot anlehne, können einer Mutter die Strapazen der Abschiebung nicht zugemutet werden.
VG Münster 3 K 3481/97.A v. 21.08.00, IBIS C1575www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1575.pdf Duldung nach