Brief Word


VG Stuttgart 9 K 2107/04, U.v. 07.10.05, InfAuslR 2006, 78



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə1734/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   1730   1731   1732   1733   1734   1735   1736   1737   ...   2201
VG Stuttgart 9 K 2107/04, U.v. 07.10.05, InfAuslR 2006, 78 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8000.pdf Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IIII AufenthG für den Kläger, der als anerkannter Konventionsflüchtling wg. Aktivitäten für die PKK zu einer Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde, seine Strafe verbüßt hat und ausgewiesen wurde, und für den das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach § 53 IV AuslG festgestellt hat, ist nicht wg. § 11 I AufenthG ausgeschlossen. § 25 AufenthG beinhaltet Sonderregelungen, die die Anwendung des § 11 AufenthG ausschließen. Dies folgt bereits aus § 25 I AufenthG, der die Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich nur bei einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschließt. Auch § 25 V ermöglicht abweichend von § 11 eine Aufenthaltserlaubnis. daraus, dass selbst bei demjenigen, der nicht als asylberechtigt anerkannt oder bei dem keine Abschiebungshindernisse Vorliegen von § 11 AufenthG abgewichen werden kann, folgt dass dieser auch bei § 25 II nicht angewandt werden soll.
OVG Bremen 1 A 180/07 B.v. 04.11.08 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14729.pdf Soll ein Aufenthaltstitel zurückgenommen werden, der einem minderjährigen Ausländer aufgrund von Täuschungshandlungen seiner Eltern erteilt worden ist, setzt das eigenständige Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Ausländers voraus; das Verhalten der Eltern wird dem Kind nicht zugerechnet.


Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   1730   1731   1732   1733   1734   1735   1736   1737   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin