VG Berlin 29 K 138.12 V B.v. 25.10.12, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2528.pdf Vorlagebeschluss an den EuGH zur Frage der Deutschkenntnisse beim Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen:
1. Stehen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23.11.1970 (ZP) und/oder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19.09.1980 (ARB 1/80) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?
2. Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Steht Art. 7 Abs. 2 UnterAbs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG v. 22.09.2003 der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?
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