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§§ 28, 29, 30 AufenthG F. 2007 - Ehegattennachzug nur mit Deutschkenntnissen?



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§§ 28, 29, 30 AufenthG F. 2007 - Ehegattennachzug nur mit Deutschkenntnissen?



VG Berlin VG 5 V 22.07, U.v. 19.12.07, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2187.pdf Das mit dem ÄndG zum ZuwG eingeführte Erfordernis deutscher Sprachkenntnissen zum Ehegattennachzug zu Deutschen ist verfassungsgemäß. Zwar kann die Klägerin einzelne deutsche Worte sagen. Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setzt jedoch voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen kann.

Das Spracherfordernis ist mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar und steht mit Art. 6 GG (Schutz der Ehe und Familie) in Einklang. Die Freiheit, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, gilt nicht uneingeschränkt. Vielmehr sind Eingriffe zum Schutze öffentlicher Interessen zulässig. Hierzu zählen rechtzeitig erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache, um die schnelle Integration des zuziehenden Ausländers zu erleichtern. In der Neuregelung liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG, weil Angehörige bestimmter Staaten (u.a. Australien, Japan, Kanada und USA) vom Spracherfordernis ausgenommen sind.



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