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§ 25 V für Palästinenser aus dem Libanon



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§ 25 V für Palästinenser aus dem Libanon, da diese unverschuldet an der Ausreise gehindert sind.
OVG BE-BB 6 N 27.14 B.v. 28.03.14 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2621.pdf Keine Passpflicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 III AufenthG. Die in § 25 III AufenthG genannte Mitwirkungspflicht umfasst nicht auch die Passbeschaffung, insoweit ist die Ausnahme von der Passpflicht in § 5 III AufenthG maßgeblich.


§ 26 AufenthG, § 35 AuslG - unbefristete Aufenthaltserlaubnis



OVG Nds. 11 LC 183/02 U.v. 18.06.02, IBIS M2708, EZAR 012 Nr. 80 Zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung einer unbefristen Aufenthaltserlaubnis gem. § 35 AuslG.

Leitsätze: 1. Die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt das Bestehen eines ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnisses voraus. Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder sonstige eigene, auf einer Beitragsleistung beruhende Mittel sind daher nicht geeignet, eine Sicherung des Lebensunterhalts aus ‘eigener Erwerbstätigkeit’ oder ‘eigenem Vermögen’ im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu gewährleisten.

2. Der Sozialhilfebezug oder die Sozialhilfebedürftigkeit von Familien- und Haushaltsangehörigen eines Ausländers, die sich im Bundesgebiet aufhalten und für die der Ausländer unterhaltspflichtig ist, steht der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 6 AuslG entgegen.


  • Anmerkungen: Die vom Gericht genannten Maßstäbe der Lebensunterhaltssicherung gelten nicht bei der Erteilung einer unbefristen Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AuslG.

  • Die Behauptung, das Arbeitsverhältnis müsse unbefristet sein, ist vom Gesetz und der VwV AuslG nicht gedeckt und lässt sich wohl nur aus der lebenfremden Weltsicht verbeamteter Verwaltungsrichter begründen...



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