Anmerkung dazu K. Dieneltwww.migrationsrecht.net/modules.php?name=News&file=article&sid=499
OVG Bremen 1 B 176/05, B.v. 14.07.05, Asylmagazin 1/2 2006, 36 www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/7659.pdf Eine vollziehbare Ausreisepflicht steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm nicht entgegen. Ein vorübergehender Aufenthalt i.S.d. § 25 V S. 1 kann auch länger als ein Jahr dauern, das ergibt sich schon aus § 26 I AufenthG. Entscheidend ist, dass es sich um einen vorübergehenden, also nicht auf Dauer gerichteten Aufenthalt handelt.
VG Koblenz 3 K 147/05.KO, U.v. 10.10.05 Asylmagazin 1/2 2006, 43www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7560.pdf Aufenthaltserlaubnis nach