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OVG Niedersachsen 8 LA 123/05, B.v. 24.10.05, Asylmagazin 12/2005, 17; EZAR NF 23 Nr. 5



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OVG Niedersachsen 8 LA 123/05, B.v. 24.10.05, Asylmagazin 12/2005, 17; EZAR NF 23 Nr. 5 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7409.pdf
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG. Die Ausreise von Roma aus dem Kosovo, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, deren Aufenthalt im Bundesgebiet aber geduldet wird, weil ihre Abschiebung mangels Zustimmung der UNMIK, von Serbien und Montenegro oder eines Drittstaats unmöglich ist, ist nicht - wegen der allgemeinen Verhältnisse im Kosovo - unmöglich i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
VGH BaWü 1 S 3023/04, B.v. 02.11.05, InfAuslR 2006, 70,
www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7524.doc

bestätigt VG Stuttgart 12 K 2114/03 v 02.12.04 - Abschiebeschutz wg. langjährigem Aufenthalt nach § 60 Abs. 7 AufenthG / Art. 8 EMRK. Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) darf nicht so ausgelegt werden, als verbiete er die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten hat (vgl. EGMR 11103/03 v. 16.09.04, Ghiban/Deutschland, NVwZ 2005, 1046). Vielmehr bedarf es weitere Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unzumutbar ist.


VGH BaWü 13 S 2220/05, U.v 18.01.06, EZAR NF 23 Nr. 7, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7951.pdf Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V i.V.m. Art 8 EMRK für 1990 in Deutschland geborenen und aufgewachsenen minderjährigen vietnamesischen Staatsangehörigen. Mit dem Besitz eines Passes ist das Ausreisehindernis entfallen. Der Kläger beruft sich auf Art 8 EMRK, wonach wegen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse seine freiwillige Ausreise unzumutbar sei. Auf die Frage der Zumutbarkeit kommt es aber nicht an, weil der Ausreise weder Art 6 GG noch Art. 8 EMRK entgegenstehen, da hier der Aufenthalt der gesamten Familie beendet werden soll. Auch die der Rspr. des EGMR (Ghiban; Sisosjewa) lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Bezüglich der Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ist nicht nur auf den Kläger, sondern auch auf seine seit 1987 in Deutschland lebenden Eltern abzustellen. Auch ein Anspruch nach der Härteregelung des § 32 Abs. 4 AufenthG besteht nicht.


VG Darmstadt 8 G 2120/05(2), B.v. 21.12.05, Asylmagazin 1/2006, 39 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7634.pdf (aufgehoben durch VGH Kassel 7 TG 106/06, B.v. 15.02.06, s.u.).

Aufenthaltserlaubnis nach


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