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§ 25 Abs. 5 AufenthG Dass die Klägerin in Begleitung ihres Sohnes reisefähig ist, ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht hinreichend gesichert. Dies kann aber auf sich beruhen, denn der Sohn ist mit Rücksicht auf seine Familie aus rechtlichen Gründen an der Ausreise gehindert. Ihm wie auch seiner Ehefrau kann bei Beachtung des durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotenen Schutzes der Familie nicht zugemutet werden, ohne ihre Kinder auszureisen, vgl. VG Stuttgart 11 K 4809/03, U.v. 24.06.04, InfAuslR 2005, 106.

Auch das Volk von Ba-Wü bekennt sich nach Art. 2 Landesverfassung zum unveräußerlichen Menschenrecht auf Heimat, weshalb die Staatsorgane bei Ihren Entscheidungen zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen haben, wie sie ferner nach Art. 3 UN-Kinderkonvention das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen müssen.

Auf diese Pflichten können sich Ausländer zwar nur berufen, soweit innerstaatlich subjektive Rechtspositionen gewährt sind, was die Deutschland bei der Kinderkonvention durch eine Erklärung bezogen auf das Ausländerrecht abgesichert hat. Soweit aber die Kinderkonvention Inhalt des Völkergewohnheitsrechts ist, bleiben daraus abgeleitete Rechte nach Art. 25 GG ebenso unberührt wie die aufgezeigten Ansprüche aus der EMRK.

Hiernach sind nicht nur die Kinder unverschuldet an der Ausreise gehindert (§ 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG), sondern auch deren Eltern, weil diese jedenfalls von ihren Kindern in absehbarer Zeit nicht getrennt werden dürfen und ihre Mutter zu betreuen haben. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG). Liegt kein Ausnahmefall vor, so besteht ein Erteilungsanspruch.

Das Ermessen ist auch insoweit auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse reduziert, als die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt sind, aber davon abgesehen werden kann (Abs. 3 2. Halbsatz). Hier dürfte es zwar an dem erforderlichen Visum bei der Einreise fehlen (Abs. 2 S. 1). Die Sollvorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AuslG zeigt einen Maßstab auf, der zu einem Erteilungsanspruch führen muss, denn sie setzt sich sogar im Falle einer Ausweisung gegenüber § 11 Abs. 1 AufenthG durch, die schwerer wiegt als der Visumverstoß vor 13 Jahren. Außerdem ist die Sollvorschrift Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, sog. Kettenduldungen zu vermeiden, die hier aber wegen Unzumutbarkeit der Ausreise weiterhin zu erteilen wären, wenn keine Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Hinzu kommt schließlich nach der Rspr. des EuGH, dass auch die Verweigerung eines regulären Aufenthaltsrechts einer Rechtfertigung bedürfte, die hier nicht zu erkennen ist.


  • Anmerkung: ähnlich VG Stuttgart 12 K 2469/04 v. 22.11.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7525.doc



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