OVG Nds. 11 ME 96/05, B.v. 27.06.05, EZAR NF 33 Nr. 1; Asylmagazin 9/2005, 32; InfAuslR 2005, 381www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6913.pdf Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer (noch) nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen sein. Der Ausländer hat daher nachzuweisen, dass er nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis freiwillig ausreisen wird. Das Aufenthaltsrecht ist dabei in der Regel auf die Höchstgeltungsdauer von 6 Monaten beschränkt (§ 26 Abs. 1 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind in der Regel nicht erfüllt, wenn ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland angestrebt wird. Es bleibt offen, ob bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden darf, dass der Ausländer minderjährig ist und bereits seit längerem in Deutschland lebt.