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§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG



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§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG kommt unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG als Ausnahmemöglichkeit zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels für alle Fälle in Betracht, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht.

2. Eine außergewöhnliche Härte i.S.d. § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet (wie OVG NRW 18 B 1144/04, B.v. 08.07.04 zu § 30 Abs. 2 AuslG).

3. Die vorbehaltlose Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer sog. Altfallregelung verbraucht einen vorher verwirklichten Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer Straftat."

Der aus dem Libanon stammende 1982 geborene Antragsteller lebt seit 1989 mit seinen Eltern in Deutschland. Er erhielt 1996 aufgrund einer Altfallregelung eine Aufenthaltsbefugnis, die seitdem regelmäßig verlängert wurde. 2001 war er an einer Schlägerei beteiligt. In Kenntnis des Ermittlungsverfahrens wurde die Aufenthaltsbefugnis im September 2001 um 2 Jahre verlängert, Anfang 2003 wurde die Erwerbstätigkeitsauflage zugunsten des Antragstellers geändert. Dadurch konnte der Antragsteller darauf vertrauen, dass die Straftat auch bei künftigen ausländerrechtlichen Entscheidungen außer Betracht bleiben würde. 2003 wurde der Antragsteller zu 6 Monaten Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt, darauf lehnte die Ausländerbehörde 2003 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab. Das OVG ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nichtverlängerung an.

Unabhängig davon kommt aber auch eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG in Betracht. Der Antragsteller ist mit 7 Jahren eingereist, ist soweit ersichtlich selbständig erwerbstätig und abgesehen von der strafrechtlichen Verurteilung - die dem Antragsteller wie dargelegt ausländerrechtlich nicht entgegengehalten werden kann - spricht kein öffentliches Interesse für eine Aufenthaltsbeendung. Eine Beendung des Aufenthaltes wäre daher im Hinblick auf die Verwurzelung in die Lebensverhältnisse in Deutschland unverhältnismäßig.


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