VG Bremen 4 K 1152/03, U.v. 23.02.04, EZAR 015 Nr. 36 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5495.pdf Eine Aufenthaltsbefugnis kann erteilt werden, wenn der Abschiebung des erfolglosen ehemals syrischen Asylbewerbers die Weigerung Syriens entgegensteht, diesem Passersatzpapiere auszustellen.
Literatur und Materialien:
Tiedemann, P., Zur Verfassungswidrigkeit des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, ZAR 2000, 265
§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
VG Sigmaringen 4 K 16/05, U.v. 22.02.05www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6803.pdf Ein anerkannter Flüchtling, der ausgewiesen worden ist, kann Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben.
VG Stuttgart 12 K 1791/04, U.v. 02.06.05, IBIS M7215www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7215.pdf Einem ausgewiesenen anerkannten Flüchtling kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Dabei ist der Ausweisungsgrund als allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen, bei der Ermessensausübung kann eine der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung entsprechende Wartefrist verlangt werden.
VG Braunschweig 6 A 171/05 U.v. 29.06.05, Asylmagazin 10/2005, 17,www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6947.pdf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo wegen Unzumutbarkeit der Ausreise; liegt ein Abschiebungsstopp auf Grund der schlechten Lage im Herkunftsland vor, ist die freiwillige Ausreise unzumutbar.
OVG NRW 18 B 1207/04, B.v. 20.05.05, InfAuslR 2005, 380, Asylmagazin 11/2005, 30www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7257.pdf Leitsätze: "1.