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VG Frankfurt M. 1 G 2002/02(2) B.v. 24.6.02, IBIS M2190



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VG Frankfurt M. 1 G 2002/02(2) B.v. 24.6.02, IBIS M2190 Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis wg. außergewöhnlicher Härte gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. weil dem Ausländer jahrelang (hier: 32 Jahre) eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert wurde, obwohl dafür keine rechtliche Grundlage gegeben war (hier: ständiger Sozialhilfebezug); Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gem. § 30 Abs. 2 AuslG.
VG Berlin 21 A 589/02, U.v. 09.08.04, IBIS M5692, Asylmagazin 12/2004, 31. www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5692.pdf
Aufenthaltsbefugnis für einen Palästinenser aus dem Libanon nach §§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Der Ausländer genügt seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Reisedokumentes, wenn er einen Antrag stellt und die erforderlichen Formulare ausfüllt (OVG Bautzen, InfAusIR 2002, S. 298, 299). Ihm kann nicht abverlangt werden, eine Einreise in den Zielstaat ohne Papiere zu versuchen oder ein Reisedokument durch Bestechung oder ähnliche Handlungen zu erlangen (VG Lüneburg, InfAuslR 2002, S. 367).

Der Aufenthaltsbefugnis stand ferner nicht der Regelversagungsgrund des Sozialhilfebezuges gemäß § 7 Abs. 2 AuslG entgegen. Angesichts der seit Jahren andauernden Situation auf dem Berliner Arbeitsmarkt –auf diesen sind die betreffenden Ausländer aufgrund von § 56 Abs. 3 S. 1 AuslG (Residenzpflicht) beschränkt – kann es als praktisch ausgeschlossen angesehen werden, dass ein Arbeitgeber Arbeitsplätze an einen geduldeten Ausländer vergibt und sich damit der langwierigen Prüfung des Arbeitsamtes nach § 385 Abs. 1 SGB III aussetzt, falls kein Ausnahmefall extremer Qualifikation oder verwandtschaftlicher bzw. freundschaftlicher Beziehung vorliegt. Selbst wenn im Einzelfall derartige Arbeitsplatzzusagen vorliegen sollten, scheitert die Aufnahme der Arbeit an der fehlenden Arbeitserlaubnis. Bei dieser Sachlage kann einem Ausländer, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann, die mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nicht entgegengehalten werden.



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