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VG Stuttgart 4 K 2185/01, B.v.07.09.01, InfAuslR 2001, 191



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VG Stuttgart 4 K 2185/01, B.v.07.09.01, InfAuslR 2001, 191 War die Ausländerbehörde über mehrere Jahre hinweg bei der Beschaffung von Ausreise- oder Passdokumenten des Herkunftsstaates erfolglos, kann sie von dem betroffenen Ausländer keine weitergehenden Bemühungen i.S.d. § 30 Abs. 4 AuslG verlangen (hier: Palästinenser aus dem Libanon, Straftäter).
VG Lüneburg 1 A 1/98, U.v. 22.04.02, InfAuslR 2002, 367, Asylmagazin 11/2002, 31, IBIS M2596 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M2596.pdf Anspruch des seit 1985 als Vertragsarbeiter in der CSFR und seit 1991 als Asylbewerber und dann mit Duldung in Deutschland lebenden vietnamesische Antragstellers auf eine Aufenthaltsbefugnis.

Da der Kläger bisher nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 AuslG also nicht zum Zuge kommt, kann der Kläger eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3AuslG beanspruchen. Diese Vorschrift stellt ebenso wie die anderen Absätze eine allgemeine Härteklausel neben § 70 AsylVfG dar (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 30 AuslG Rdn. 2), die u. a. dann eingreift, wenn Abschiebungshindernisse vorliegen und die Abschiebung (aus rechtlichen oder auch nur tatsächlichen Gründen) für einige Zeit – nicht nur vorübergehend – unmöglich ist. Dabei ist der gesetzlich bestehende Ermessensspielraum zum Zwecke der Reduzierung von ‘Dauerduldungen’ “möglichst auszuschöpfen, insbesondere in den Fällen, in denen sich eine Rückkehrmöglichkeit weiterhin nicht abzeichnet” (so ausdrücklich der Erlass des Nds.MI v. 21.01.02 - 45.2-12230/ 1-1, § 30).

§ 30 Abs. 3 AuslG enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 55 Abs. 2 AuslG, so dass es in Anwendung des Erlasses des MI Nds v. 21.01.01 auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht ankommt und der behördliche Ermessensspielraum zugunsten der Antragsteller auszuschöpfen ist. Nachdem der Kläger hier bisher keine Ausweispapiere von der vietnamesischen Botschaft hat erhalten können, obwohl Anträge auf Rückübernahme seitens des Beklagten unter Vorlage des Reisepasses des Klägers gestellt worden sind, liegt es so, dass aus tatsächlichen Gründen – dem Verweigern seitens der vietnamesischen Behörden bzw. dem Fehlen von Einreisepapieren – sowohl eine Ausreise wie auch eine Abschiebung derzeit unmöglich sind. Auf den Versuch eine Einreise ohne Papiere oder die Erlangung von Papieren mittels Bestechungsgeldern muss der Antragsteller sich nicht verweisen lassen. Bei langjährig in Europa lebenden ehemaligen Vertragsarbeitern ist zudem von einer Rückkehrgefährdung auszugehen (Einweisung in Lager).


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