VG München M 28 K 00.3474 v. 30.05.01, IBIS e.V. M0816 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M0816.pdfDie Antragsteller, Ehefrau und Kinder eines russischen Deserteurs, der Abschiebeschutz nach § 53 IV AuslG wegen zu erwartender unmenschlicher Bestrafung und zunächst eine Duldung, dann ein Aufenthaltsbefugnis, inzwischen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, haben sowohl nach der Altfallregelung 1999 (Weisung aufgrund § 32 AuslG, Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art 3 GG, BVerwG v. 19.09.2000, InfAuslR 2001, 70) als auch nach § 30 Abs 3 AuslG Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.
Sie können sich auf eine Ausnahme von der Passpflicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG berufen, da das russische Konsulat mangels legalem Aufenthalt in Deutschland die Ausstellung bzw. Verlängerung von Reisepässen verweigert und hierfür zunächst auf die Ausreise nach Russland und dort zu beantragende Reisedokumente verweist, wobei nach Einschätzung des Gerichts aufgrund des Status des Ehemannes als Deserteur die Ausstellung von Reisedokumenten in Russland jedoch äußerst ungewiss ist, was im Ergebnis eine Trennung der Familie auf unabsehbare Zeit bedeuten würde. Nach § 30 Abs 3 AuslG kann die Aufenthaltsbefugnis abweichend vom Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG erteilt werden, weil die Antragsteller sich auf eine nicht zu vertretende rechtliche Unmöglichkeit i.S.d. § 55 Abs 2 AuslG berufen können (erzwungene Ausreise würde entgegen Art 6 GG Trennung der Familie auf unabsehbare Zeit bedeuten, und der Vater würde an der Ausübung seines Sorgerechts gehindert).